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Ehrung von Altersjubiläen
Bürgerinnen und Bürger, die ein Altersjubiläum feiern, werden von der Gemeinde Waldfeucht zum 85. Altersjubiläum mit einem schriftlichen Glückwunsch geehrt. Zum 90., 95., 100. und jedem weiteren Altersjubiläum findet auf Wunsch ein persönlicher Besuch des Bürgermeisters statt. Falls dies nicht gewünscht ist, werden die Jubilare mit einem schriftlichen Glückwunsch geehrt.
Zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen werden alle Altersjubilare um schriftliche Zustimmung zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten gebeten.
Hierzu erhalten die Jubilare im Jahr vor dem 80. Altersjubiläum bzw. bei Zuzug ein Anschreiben einschl. Rückmeldebogen, in dem sie auswählen können, inwieweit Daten weitergegeben werden sollen und ob ein Besuch des Bürgermeisters gewünscht ist.
Rechtsgrundlagen
Art. 6 DSGVO, §§ 34 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG), § 4 Meldegesetz NRW, § 4 Meldedatenübermittlungsverordnung NRW sowie Runderlass des Ministerpräsidenten vom 30.11.1982 (I B2-170—1/70)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die Jubilare mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Waldfeucht gemeldet sind.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Zentrale Dienste
Gemeinde Waldfeucht
Lambertusstraße 13
52525 Waldfeucht
Zuständige Kontaktpersonen
Bürgerinnen und Bürger, die ein Altersjubiläum feiern, werden von der Gemeinde Waldfeucht zum 85. Altersjubiläum mit einem schriftlichen Glückwunsch geehrt. Zum 90., 95., 100. und jedem weiteren Altersjubiläum findet auf Wunsch ein persönlicher Besuch des Bürgermeisters statt. Falls dies nicht gewünscht ist, werden die Jubilare mit einem schriftlichen Glückwunsch geehrt.
Zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen werden alle Altersjubilare um schriftliche Zustimmung zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten gebeten.
Hierzu erhalten die Jubilare im Jahr vor dem 80. Altersjubiläum bzw. bei Zuzug ein Anschreiben einschl. Rückmeldebogen, in dem sie auswählen können, inwieweit Daten weitergegeben werden sollen und ob ein Besuch des Bürgermeisters gewünscht ist.
Art. 6 DSGVO, §§ 34 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG), § 4 Meldegesetz NRW, § 4 Meldedatenübermittlungsverordnung NRW sowie Runderlass des Ministerpräsidenten vom 30.11.1982 (I B2-170—1/70)
Voraussetzung ist, dass die Jubilare mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Waldfeucht gemeldet sind.
https://service.waldfeucht.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7721/show