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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine auf den Gewerbeertrag bezogene Gemeindesteuer. Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der Gemeinde, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Gemeinde zu; Bund und Länder sind hieran durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an der Feststellung im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Hierbei wird unter anderem die Höhe des Messbetrages festgestellt. Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Anwendung des gültigen Hebesatzes. Die Gewerbesteuer wird durch Bescheid festgesetzt.
Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag mal Hebesatz = Gewerbesteuer
2.500 EUR x 421 % = 10.525,00 EUR
Gemäß Gewerbesteuergesetz hat der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen für das lfd. Jahr zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.
Kosten
Hebesatz Gewerbesteuer 421 %
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Zuständige Einrichtung
Steueramt, Liegenschafts- und Sportangelegenheiten
Gemeinde Waldfeucht
Lambertusstraße 13
52525 Waldfeucht
Zuständige Kontaktpersonen
Die Gewerbesteuer ist eine auf den Gewerbeertrag bezogene Gemeindesteuer. Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der Gemeinde, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Gemeinde zu; Bund und Länder sind hieran durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an der Feststellung im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Hierbei wird unter anderem die Höhe des Messbetrages festgestellt. Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Anwendung des gültigen Hebesatzes. Die Gewerbesteuer wird durch Bescheid festgesetzt.
Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag mal Hebesatz = Gewerbesteuer
2.500 EUR x 421 % = 10.525,00 EUR
Gemäß Gewerbesteuergesetz hat der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen für das lfd. Jahr zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.