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 Hund: Anmeldung

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebietgebiet. Die Haltung von Hunden aus gewerblichen/beruflichen Zwecken ist nicht steuerpflichtig.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde Waldfeucht gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Rechtsgrundlagen:
Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht

Zahlungsweisen

  • Überweisung

Siehe auch