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Grundsteuer A und B
Beschreibung
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.
Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Gemeinde Waldfeucht setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.
Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Bei einem Eigentumswechsel schreibt das Finanzamt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Grundsteuergesetz immer zum 01.01. des Folgejahres auf den neuen Eigentümer um. Der alte Eigentümer ist deshalb weiterhin der Stadt gegenüber Ansprechpartner und zahlungspflichtig, hat jedoch einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer. Jedoch besteht die Möglichkeit, Grundsteuer und Gebühren (Müll-, Schmutzwasser, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) unterjährig auf den neuen Eigentümer umzuschreiben.
Hebesatz Grundsteuer A: 280 v. H.; Hebesatz Grundsteuer B: 520 v. H.
Überweisung
Abbuchung
Zuständige Einrichtungen
- Steueramt, Liegenschafts- und Sportangelegenheiten
-
- Lambertusstraße 13
- 52525 Waldfeucht
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
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Position: Sachbearbeiter/in
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Telefon: +49 2455 399-140
-
E-Mail: g.beiten@waldfeucht.de
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.
Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Gemeinde Waldfeucht setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.
Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Bei einem Eigentumswechsel schreibt das Finanzamt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Grundsteuergesetz immer zum 01.01. des Folgejahres auf den neuen Eigentümer um. Der alte Eigentümer ist deshalb weiterhin der Stadt gegenüber Ansprechpartner und zahlungspflichtig, hat jedoch einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer. Jedoch besteht die Möglichkeit, Grundsteuer und Gebühren (Müll-, Schmutzwasser, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) unterjährig auf den neuen Eigentümer umzuschreiben.
https://service.waldfeucht.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7478/show