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Gewerbe ummelden
Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn der Betrieb, eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle innerhalb der Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand (Tätigkeit) des Gewerbes gewechselt oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Sollten sich der Firmenname ändern, eine von mehreren Tätigkeiten aufgegeben werden, der Nebenerwerb zum Haupterwerb werden, der Haupterwerb zum Nebenerwerb werden, sich die Wohnanschrift ändern, ein neuer gesetzlicher Vertreter bei einer juristischen Person benannt werden oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ausscheiden, handelt es sich um sog. nicht meldepflichtige Gründe, dies bedeutet, dass Ihrerseits keine Gewerbeummeldung vorgenommen werden muss.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen
Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Unterlagen
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Fristen
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der vorgenommenen Verlegung oder Änderung ummelden.
Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.
Die Gewerbeummeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Verlegung oder Änderung (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Kosten
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR) Gebühr: 26,00 €
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH) Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: 13,00 €
- für die Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeummeldung für
den Gewerbetreibenden Gebühr: 15,00 €
Weitere Informationen
Beim Wegzug aus dem Gemeindegebiet Waldfeucht muss das Gewerbe bei der hiesigen Behörde abgemeldet werden und bei dem zuständigen Gewerbeamt des neuen/zukünftigen Betriebssitzes wieder angemeldet werden.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Ordnung und Soziales
Gemeinde Waldfeucht
Lambertusstraße 13
52525 Waldfeucht
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: +49 2455 399-134
E-Mail: k.vonbirgelen@waldfeucht.de
Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn der Betrieb, eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle innerhalb der Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand (Tätigkeit) des Gewerbes gewechselt oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Sollten sich der Firmenname ändern, eine von mehreren Tätigkeiten aufgegeben werden, der Nebenerwerb zum Haupterwerb werden, der Haupterwerb zum Nebenerwerb werden, sich die Wohnanschrift ändern, ein neuer gesetzlicher Vertreter bei einer juristischen Person benannt werden oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ausscheiden, handelt es sich um sog. nicht meldepflichtige Gründe, dies bedeutet, dass Ihrerseits keine Gewerbeummeldung vorgenommen werden muss.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen
Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Unterlagen
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Fristen
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der vorgenommenen Verlegung oder Änderung ummelden.
Zur rechtzeitigen Erstattung der Gewerbemeldung sind Sie somit verpflichtet.
Die Gewerbeummeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Verlegung oder Änderung (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Kosten
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR) Gebühr: 26,00 €
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH) Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: 13,00 €
- für die Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeummeldung für
den Gewerbetreibenden Gebühr: 15,00 €
Weitere Informationen
Beim Wegzug aus dem Gemeindegebiet Waldfeucht muss das Gewerbe bei der hiesigen Behörde abgemeldet werden und bei dem zuständigen Gewerbeamt des neuen/zukünftigen Betriebssitzes wieder angemeldet werden.