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Sterbefall
Sterbefallbeurkundung
Beurkundung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Waldfeucht gestorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen)
Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist. Ist die Person zu Hause verstorben, so ist
- jeder, der mit der Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- der Eigentümer der Wohnung oder
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet.
In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit dieser Aufgabe. Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.
Benötigte Unterlagen:
Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt bzw. der Bestatter, das Krankenhaus, das Altenheim oder die Einrichtung folgende Unterlagen:
- Die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (Stammbuch) und ggf. einen Nachweis über die Auflösung,
- die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebescheinigung) sowie
- eine ärztliche Bescheinigung über den Tod.
Kosten
10,00 Euro für die erste Urkunde; 5,00 Euro für jede weitere Urkunde sowie gebührenfreie Urkunden für die Rentenversicherung, Krankenkasse und Friedhofsangelegenheiten
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Ordnung und Soziales
Gemeinde Waldfeucht
Lambertusstraße 13
52525 Waldfeucht
Zuständige Kontaktpersonen
Sterbefallbeurkundung
Beurkundung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Waldfeucht gestorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen)
Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist. Ist die Person zu Hause verstorben, so ist
- jeder, der mit der Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- der Eigentümer der Wohnung oder
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet.
In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit dieser Aufgabe. Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.
Benötigte Unterlagen:
Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt bzw. der Bestatter, das Krankenhaus, das Altenheim oder die Einrichtung folgende Unterlagen:
- Die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (Stammbuch) und ggf. einen Nachweis über die Auflösung,
- die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebescheinigung) sowie
- eine ärztliche Bescheinigung über den Tod.