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Amtliche Beglaubigungen

Beschreibung

Die Behörde stellt sicher, dass die Kopie vom Original abstammt. Die Behörde stellt sicher, dass die Unterschrift vom Unterzeichner stammt.

  • Dokumente:
    Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können von der Behörde vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderer Behörden ausschließlich vorbehalten ist (BSP: Personenstandurkunden durch die Standesämter, Bestätigungen von Rentendokumenten durch die Rentenstelle).

  • Unterschriften:
    Unterschriften können von der Behörde beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), ergänzende Vorschriften

Unterlagen

  • Dokumente:
    Vorliegen von Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks. Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers notwendig.

  • Unterschrift:
    Persönliches Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) sowie des Originals des zu unterzeichnenden Dokumentes.

Kosten

4,20 Euro je Beglaubigung, 2,50 Euro je Unterschriftsbeglaubigung, Kopierkosten 0,70 Euro pro Seite (A4)

Bezahlung bei Antragstellung vor Ort (Bar, EC- oder Kreditkarte)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen