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Führerschein Pflichtumtausch
Beschreibung
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind (EU-Kartenführerschein)
(Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung und - sofern Sie in der Gemeinde Waldfeucht wohnen - im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Waldfeucht stellen.
Sie erhalten den neuen Führerschein mittels Direktversand. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig. Sollten Sie mit dem Direktversand nicht einverstanden sein, so hat die Antragsstellung direkt beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg zu erfolgen.
Fahrererlaubnisverordnung (FeV)
- Führerschein
- ein gültiges Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Die Gebühr beträgt 30,40 € inklusive Versandkosten.
Zuständige Einrichtungen
- Einwohnermelde-, Pass-, Gewerbe- und Wahlangelegenheiten
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- Lambertusstraße 13
- 52525 Waldfeucht
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeiter/in
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Telefon: +49 2455 399-139
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E-Mail: e.heffels@waldfeucht.de
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Position: Sachbearbeiter/in
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Telefon: +49 2455 399-134
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E-Mail: k.vonbirgelen@waldfeucht.de