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Übernahme von Bestattungskosten
Beschreibung
Erforderliche und angemessene Kosten für eine Bestattung können durch das Sozialamt übernommen werden, soweit es den hierzu gesetzlich verpflichteten Personen abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Diese Sozialhilfe nach § 74 SGB XII kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen, und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Ansprechperson ist erforderlich.
§ 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Antrag auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 74 SGB XII mit Angaben zu den nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, etc.) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des Verstorbenen,
- Nachweise über den Wert des Nachlasses ggf. Vorlage des Testaments,
- Sterbeurkunde,
- Kostenvoranschlag / Rechnung über die Bestattungskosten.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Ordnung und Soziales
-
- Lambertusstraße 13
- 52525 Waldfeucht
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- Sozialamt
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- Lambertusstraße 13
- 52525 Waldfeucht
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
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Position: Sachbearbeiter/in
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Telefon: +49 2455 399-137
-
E-Mail: m.beenen@waldfeucht.de
Erforderliche und angemessene Kosten für eine Bestattung können durch das Sozialamt übernommen werden, soweit es den hierzu gesetzlich verpflichteten Personen abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Diese Sozialhilfe nach § 74 SGB XII kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen, und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Ansprechperson ist erforderlich.
§ 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Antrag auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 74 SGB XII mit Angaben zu den nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, etc.) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des Verstorbenen,
- Nachweise über den Wert des Nachlasses ggf. Vorlage des Testaments,
- Sterbeurkunde,
- Kostenvoranschlag / Rechnung über die Bestattungskosten.